2.2. Der Gesuchsteller brachte dagegen vor, er habe nachgewiesen, dass er zahlungsunfähig i.S.v. Art. 191 SchKG sei. Er sei ab dem 30. November 2024 arbeitslos und beziehe keine Arbeitslosentaggelder. Sein Einkommen im Jahr 2024 betrage Fr. 32'620.00, damit sei seine Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen. Ebenfalls könne der Gesuchsteller eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 SchKG ausschliessen, da er über kein Einkommen verfüge. Er erfülle alle Voraussetzungen für einen Privatkonkurs. Sein Schreiben an das Konkursamt sei falsch interpretiert worden. Keiner seiner Gläubiger werde benachteiligt.