2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Konkursbegehren des Gesuchstellers ab und hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, der Gesuchsteller habe im Begleitschreiben zu seinem Gesuch vom 24. Oktober 2024 ausgeführt, er unterliege seit bald zwei Jahren einer Lohnpfändung, was das Leben für ihn nicht lebenswert mache. Er sehe deshalb keinen anderen Ausweg als den Privatkonkurs. In seiner Eingabe vom 5. November 2024 habe er zudem erklärt, dass er über kein Vermögen verfüge. Daher erweise sich das Gesuch als rechtsmissbräuchlich. Der Gesuchsteller wolle mit der Konkurseröffnung erreichen, dass seine Lohnpfändungen wegfielen.