Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.275 / / nk (SG.2024.206) Art. 7 Entscheid vom 15. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Insolvenzerklärung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 (persönlich überbracht am 31. Oktober 2024) erklärte sich der Gesuchsteller gegenüber dem Bezirksgericht Zofin- gen als zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung (Insol- venzerklärung). 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 14. November 2024 wie folgt: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.00 verrechnet." 3. Gegen diesen ihm am 18. November 2024 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei über ihn der Konkurs zu eröffnen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Entscheid kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG; ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art. 191 SchKG). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen sind zu berücksichtigen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). -3- 2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Konkursbegehren des Gesuchstellers ab und hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, der Gesuchsteller habe im Begleit- schreiben zu seinem Gesuch vom 24. Oktober 2024 ausgeführt, er unter- liege seit bald zwei Jahren einer Lohnpfändung, was das Leben für ihn nicht lebenswert mache. Er sehe deshalb keinen anderen Ausweg als den Pri- vatkonkurs. In seiner Eingabe vom 5. November 2024 habe er zudem er- klärt, dass er über kein Vermögen verfüge. Daher erweise sich das Gesuch als rechtsmissbräuchlich. Der Gesuchsteller wolle mit der Konkurseröff- nung erreichen, dass seine Lohnpfändungen wegfielen. Im Konkursverfah- ren würde mangels verwertbarer Vermögenswerte für die Gläubiger von vornherein keine Dividende resultieren. 2.2. Der Gesuchsteller brachte dagegen vor, er habe nachgewiesen, dass er zahlungsunfähig i.S.v. Art. 191 SchKG sei. Er sei ab dem 30. November 2024 arbeitslos und beziehe keine Arbeitslosentaggelder. Sein Einkommen im Jahr 2024 betrage Fr. 32'620.00, damit sei seine Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen. Ebenfalls könne der Gesuchsteller eine Schuldenbereini- gung nach Art. 333 SchKG ausschliessen, da er über kein Einkommen ver- füge. Er erfülle alle Voraussetzungen für einen Privatkonkurs. Sein Schrei- ben an das Konkursamt sei falsch interpretiert worden. Keiner seiner Gläu- biger werde benachteiligt. Ihm seien seit März 2023 bereits Fr. 30'000.00 gepfändet und somit alle Gläubiger grösstenteils entschädigt worden. Die Forderung eines Gläubigers z.B. habe ursprünglich Fr. 24'003.30 betragen und liege nun bei Fr. 13'167.15. Der Gesuchsteller verfüge über ein Ver- mögen von Fr. 2'100.00. Bei einer Einkommenspfändung sei es nicht mög- lich, Vermögenswerte aufzubauen. Nach dem Konkurs werde er sich mit seinen Gläubigern in Verbindung setzen und eine Lösung suchen. 3. 3.1. 3.1.1. Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem primären Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs be- gehrt, muss deshalb über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Der Gesetzgeber hat aber durch Art. 191 SchKG keine private Schuldensanierung eingeführt oder einführen wollen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven verfügen (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). -4- Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn das Konkursbegehren nicht of- fensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 III 26 E. 2.1, Urteil des Bun- desgerichts 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1). Da die Insolvenzer- klärung einen Konkursgrund darstellt und ein Konkursverfahren in erster Linie der Verteilung von Geld an Konkursgläubiger dient, ist eine Insol- venzerklärung nach ständiger Rechtsprechung namentlich dann rechts- missbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse über kein Vermögen verfügen würde, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1, 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Daraus resul- tiert eine Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern mit gewissem Vermö- gen und solchen ohne Vermögen, das SchKG kennt jedoch kein Institut, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten. Es liegt zwar auf der Hand, dass der Schuldner mit einer Insolvenzerklärung für gewöhnlich auch eigennützige Ziele verfolgt (Ausstellung von Konkurs- verlustscheinen, die ihm die Einrede mangelnden neuen Vermögens er- möglichen) und darin selbstredend kein Rechtsmissbrauch liegen kann. Mit Blick auf das dargelegte Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht sein ausschliessliches Ziel sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 m.w.H.). 3.1.2. Eine Person, deren Lohn bis auf das Existenzminimum gepfändet ist, kann nach der Konkurseröffnung wieder über ihren Lohn verfügen (BRUNNER/ BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 14 zu Art. 191 SchKG). Die Insolvenzerklä- rung, die der Schuldner vorlegt, um der Pfändung seines Lohns zu entge- hen, stellt ein "in fraudum creditorum gemachtes Manöver" dar (BGE 145 III 26 E. 2.2). Demnach ist dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich. 3.2. Der Gesuchsteller erzielt laut seiner Lohnabrechnung für den Monat Sep- tember 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'972.70 (Beilage 1 zur Insolvenzerklärung). Im Jahr 2023 betrug sein Nettolohn Fr. 58'745.00 zzgl. Fr. 3'240.00 Spesen (Beilage 2 zur Insolvenzerklärung). Beschwerde- weise behauptet er, seit dem 30. November 2024 arbeitslos zu sein und keine Arbeitslosentaggelder zu beziehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Belege hier- für reichte er keine ein. Womit er seinen Lebensunterhalt bestreitet, bleibt somit unklar. Der Steuererklärung des Gesuchstellers vom Jahr 2023 lassen sich keiner- lei Vermögenswerte entnehmen (Beilage 4 zur Insolvenzerklärung). Der Gesuchsteller führte in der Insolvenzerklärung als einzigen Vermögenswert ein Motorrad Baujahr 2018 im Wert von Fr. 3'500.00 auf (act. 2). Im Schrei- ben vom 5. November 2024 verneinte er das Vorhandensein jeglicher -5- Vermögenswerte, erwähnte ein Motorrad jedoch wiederum bei seinen Fix- kosten und sprach von einer Summe von Fr. 2'970.00 auf seinem Lohn- konto (act. 8). Aus dem Kontoauszug des Gesuchstellers vom 5. November 2024 geht ein Saldo von Fr. 4'011.47 hervor, wobei gemäss Gesuchsteller Fr. 4'000.00 als Kostenvorschuss an die Vorinstanz entrichtet worden seien (Beilagen 1 und 4, S. 1 zur Eingabe vom 5. November 2024). Beschwerde- weise erwähnt er ein Vermögen von Fr. 2'100.00 (Beschwerde, S. 1), ohne dies zu belegen. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Gesuchstellers des Betreibungs- amtes R._____ vom 9. Oktober 2024 gehen Schulden in Höhe von Fr. 12'355.15 hervor, wobei diverse Betreibungen durch Pfändung abbe- zahlt werden. Sodann verfügt der Gesuchsteller über 8 Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre in Höhe von Fr. 6'470.40 (Beilage 5 zur Eingabe vom 5. November 2024, S. 4 ff.). Dem Betreibungsregisterauszug des Gesuchstellers vom 23. Oktober 2024 des Betreibungsamtes Q._____ lassen sich insgesamt acht Einträge betreffend Schulden in Höhe von Fr. 27'504.20 bei diversen Gläubigern entnehmen, wobei allesamt durch Pfändung des Gesuchstellers abbezahlt werden (Beilage 3 zur Insolvenzer- klärung). Sodann gehen aus der Schuldner-Information des Betreibungs- amtes S._____ vom 14. Oktober 2024 Restschulden von Fr. 6'986.60 bzw. Verlustscheine in Höhe von Fr. 17'245.40 hervor (Beilage 5 zur Eingabe vom 5. November 2024, S. 7 f.). Daneben bestehen offenbar noch offene Schulden in Höhe von Fr. 7'328.00 bei der Gemeinde R._____ für Staats- und Gemeindesteuern 2023 und der Gemeinde T._____ in Höhe von Fr. 6'542.30 aus der provisorischen Steuerrechnung 2024 (Beilagen 2 und 3 zur Eingabe vom 5. November 2024). Demnach bestehen insgesamt Schulden von Fr. 60'716.25 und Verlustscheine in Höhe von Fr. 23'715.80. Der Gesuchsteller selber beziffert in der Insolvenzerklärung seine Schulden auf insgesamt Fr. 68'281.30 (act. 2 f.). Der Gesuchsteller hat somit hohe Schulden, laut eigenen Angaben neu wohl kein Einkommen und praktisch gar kein Vermögen. Daraus ist zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Feh- lens nahezu jeglicher Aktiven bewusst war. Da voraussichtlich keine Akti- ven vorhanden sein würden, die – nach Abzug der Kosten des Konkursver- fahrens (Art. 262 SchKG) – die Forderungen der Gläubiger auch nur teil- weise decken würden, ist davon auszugehen, dass am Ende eines Kon- kursverfahrens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderungen lediglich ein Verlustschein ausgestellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Ein Konkurs würde den Gläubigern des Gesuch- stellers mithin gar nichts bieten. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sein Konkursbegehren deshalb als rechtsmissbräuch- lich einzustufen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). -6- Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, legte der Gesuchsteller im Begleit- schreiben zur Insolvenzerklärung dar, dass ihm seit bald zwei Jahren der Lohn gepfändet werde, was sein Leben nicht lebenswert mache (act. 6). Beschwerdeweise erwähnt er die Lohnpfändung ebenfalls als Belastung und macht geltend, sein Lohn werde seit März 2023 grösstenteils gepfän- det, somit seien seine Gläubiger entschädigt worden, was er durch ein Bei- spiel zu belegen versucht. Ferner legt er dar, dass es ihm aufgrund der Lohnpfändung nicht möglich sei, Vermögen aufzubauen (Beschwerde, S. 1). Belege dafür, dass er tatsächlich kein Einkommen mehr erzielt, sind nicht bei den Akten. Die Darlegungen des Gesuchstellers deuten darauf hin, dass er durch die Insolvenzerklärung der Pfändung seines Lohns zu entgehen versucht, was ebenfalls rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Überdies lässt sich der Insolvenzerklärung entnehmen, dass über den Gesuchsteller bereits einmal der Konkurs eröffnet wurde, und zwar im Jahr 2016 (act. 2). 4. Da das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, ist dessen Abweisung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und erübrigen sich Ausführungen zur Aussicht auf Sanierung. Die Beschwerde ist deshalb ab- zuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 300.00 festzusetzen ist (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. a GebV SchKG), zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus