7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.