6. 6.1. Die Gesuchstellerin beantragte, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Beschwerdeverfahren ZSU.2024.215 zu sistieren, um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. 6.2. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist. Das Gericht hat dabei die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Darunter fallen Bedeutung und Umfang des - 11 -