gebrachten Rügen hinsichtlich Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folglich ist die gegen die Verfügung vom 12. November 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen.