Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden und kann die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DANIEL GLASL/SIMON GLASL, in: BRUN- NER/SCHWANDER/VISCHER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 57 ZPO; BGE 136 III 247 E. 4; BGE 132 II 257 E. 2.5). Nachdem die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin nicht erstellt ist, erübrigen sich Ausführungen zu den beschwerdeweise vor-