3.4.3. Die Gesuchstellerin liess sich diesbezüglich unaufgefordert vernehmen und beanstandete, der Gesuchsgegner sei in allen vorangegangenen Verfahren anwaltlich vertreten worden, weshalb es auf der Hand liege, dass er sich auch vorliegend wieder vertreten lasse. Auch wenn im Rechtsöffnungsverfahren der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaligem Schriftenwechsel eintrete, habe das Replikrecht gewahrt zu bleiben. Im Verfahren SR.2023.122 sei sogar formell ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden. Die Gesuchstellerin habe damit rechnen müssen, dass sie replizieren müsse.