Der Gesuchsgegner sei bis anhin nicht anwaltlich vertreten und die Gesuchstellerin werde auf eine allfällige anwaltliche Stellungnahme kaum reagieren müssen, da im Rechtsöffnungsverfahren der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung eintrete. Aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin mutmasslich aufgefordert würde, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, könne kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hergeleitet werden, sei durch ein solches doch ausschliesslich die Weiterleitung der Post zu garantieren.