3.4.2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme fest, da eine anwaltliche Vertretung bei definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht erforderlich sei, könne aus Gründen der Waffengleichheit eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erst im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erforderlich werden. Der Gesuchsgegner sei bis anhin nicht anwaltlich vertreten und die Gesuchstellerin werde auf eine allfällige anwaltliche Stellungnahme kaum reagieren müssen, da im Rechtsöffnungsverfahren der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung eintrete.