Auch ein Rechtsöffnungsbegehren habe den Anforderungen von Art. 221 ZPO zu genügen, die Einreichung des Unterhaltsvertrages und Zahlungsbefehls genüge nicht. Die Gesuchstellerin sei im Alter von knapp 3 Jahren mit ihrer Mutter nach Italien ausgewandert. Sie spreche ausschliesslich Italienisch und verstehe nur wenig Schweizerdeutsch. Der Gesuchsgegner verfüge über die finanziellen Mittel, sich rechtlich beraten zu lassen und bringe regelmässig eine Vielzahl von Argumenten vor. Im ersten Rechtsöffnungsverfahren habe ein vierfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Um ihre Rechte wahren zu können, müsse sich -7-