Ihr Grundbetrag sei nicht ansatzweise gedeckt, weshalb nicht ersichtlich sei, inwieweit dieser zur Deckung von Gerichtskosten herangezogen werden könne. Der Lebensunterhalt der Gesuchstellerin werde von deren Mutter bestritten, doch erstrecke sich die Unterstützungspflicht nicht auch noch auf die Zahlung von Verfahrens- und Anwaltskosten. Der Gesuchsgegner sei stets anwaltlich vertreten, weshalb die Verbeiständung der Gesuchstellerin sich zur Herstellung der Waffengleichheit gebiete. Ein abweichendes Ermessen des Gerichts sei deshalb auf eigentliche Bagatellfälle eingeschränkt. Auch ein Rechtsöffnungsbegehren habe den Anforderungen von Art.