Dass die Gesuchstellerin gegen die dritte Verfügung vom 10. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau erhoben hat, führt nicht dazu, dass sie darauf vertrauen durfte, dass ihr viertes Gesuch gutgeheissen wird. Die Beschwerde war im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs am 1. November 2024 noch nicht beurteilt und erst recht nicht gutgeheissen worden (VI, act. 1; Akten des Verfahrens ZSU.2024.215 vor der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau). Die Vorinstanz hat den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht verletzt.