Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann die Gesuchstellerin sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn ihr im letzten Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gerade nicht zugesprochen wurde. Die Vorinstanz hat bei der Gesuchstellerin im vierten Verfahren kein berechtigtes Vertrauen in die Zusicherung der unentgeltlichen Rechtspflege mehr wecken können. Dass die Gesuchstellerin gegen die dritte Verfügung vom 10. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau erhoben hat, führt nicht dazu, dass sie darauf vertrauen durfte, dass ihr viertes Gesuch gutgeheissen wird.