vollständige Prüfung der Voraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. Einlegung des Rechtsmittels vorzunehmen (vgl. DANIEL WUFFLI/DANIEL FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 764, 792). Im dritten Verfahren lehnte die Vorinstanz mit Verfügung SR.2024.241 vom 10. September 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BB 8). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann die Gesuchstellerin sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn ihr im letzten Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gerade nicht zugesprochen wurde.