3.3. Vorliegend handelt es sich um das vierte Rechtsöffnungsverfahren, welches die Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner eingeleitet hat. Mit Verfügungen vom 4. April 2023 (SR.2023.122) und 29. Januar 2024 (SR.2024.37) wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von der Vorinstanz ohne nähere Begründung bewilligt (Beschwerdebeilage [BB] 4 und 6). Da die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkungen zeitigt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO) noch Wirkungen in konnexen Verfahren entfalten kann, hat jede Instanz eine -6-