3.1.3. Die Gesuchstellerin liess sich diesbezüglich unaufgefordert vernehmen und legte dar, die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren SR.2024.241 sei nach wie vor beim hiesigen Gericht hängig. Auch in jenem Verfahren berufe sich die Gesuchstellerin auf das in den ersten beiden Verfahren erweckte Vertrauen. Es sei kein sachlicher Grund vorhanden, um bei exakt gleicher Ausgangslage einen gegenüber den ersten beiden Verfahren anderen Standpunkt einzunehmen. Die Vorinstanz habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. -5-