3. 3.1. 3.1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge der Gesuchstellerin einzugehen. Sie warf der Vorinstanz vor, in den beiden ersten Rechtsöffnungsverfahren ohne weitere Begründung die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt zu haben. Die Verhältnisse hätten sich gegenüber diesen beiden Verfahren nicht geändert. Das Verhalten der Vorinstanz sei widersprüchlich und verstosse gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes.