Rechtsöffnungsverfahren habe sie lediglich das Urteil und den Zahlungsbefehl vorzulegen, wozu keine anwaltliche Vertretung erforderlich sei. Da es sich vorliegend um das vierte Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf den genannten Vertrag handle, könne die Gesuchstellerin auch nicht als derart unbeholfen gelten, dass sie einer anwaltlichen Vertretung bedürfe. Aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin mutmasslich aufgefordert würde, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, könne kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hergeleitet werden. Dadurch sei ausschliesslich die Weiterleitung der Post zu garantieren.