2. Die Vorinstanz hielt betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fest, die Gerichtsgebühren seien bei Rechtsöffnungsverfahren derart gering, dass sie auch von Personen mit beschränkten finanziellen Mitteln bezahlt werden könnten. Der für die Bemessung des Existenzminimums eingesetzte Grundbetrag decke auch nicht monatlich anfallende Ausgaben und könne daher zur Deckung von geringen Gerichtsgebühren herangezogen werden. Die Gesuchstellerin könne den vorliegend Fr. 400.00 betragenden Gerichtskostenvorschuss aus dem Grundbetrag bestreiten.