3. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides des Obergerichtes des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, im Beschwerdeverfahren ZSU.2024.215 zu sistieren; 4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."