4.2. Das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beklagten für das Berufungsverfahren wird bis zum Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ über das Prozesskostenvorschussbegehren im Verfahren SF.2025.6 sistiert, soweit das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (Gerichtskosten) von der Kontrolle abgeschrieben wird. - 45 - 5. 5.1. Die Beschwerde des Klägers betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Kläger eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt.