2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'670.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. 4.1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.