Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4). Da der Beklagten keine Gerichtskosten anfallen (E. 12 oben), ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f. und 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.3). Betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist das Gesuchsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ im Verfahren SF.2025.6 über das Prozesskostenvorschussbegehren zu sistieren. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.