Dies führt zur kostenfälligen Abweisung der vom Kläger gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz erhobenen Beschwerde. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird praxisgemäss auf Fr. 500.00 festgesetzt (vgl. Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD). 14. URP 14.1. Gesuche Der Kläger (Berufung, S. 28) und die Beklagte (Berufungsantwort, S. 45 f.) beantragen für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 119 Abs. 5 ZPO).