Der Kläger hat seine Vermögensverhältnisse damit nicht vollständig dargelegt. Die Vorinstanz, welcher weder eine falsche Rechtsanwendung noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (E. 13.3 oben) vorzuwerfen ist, hat die prozessuale Bedürftigkeit des Klägers somit zu Recht verneint (vgl. auch den Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.99 vom 31. Oktober 2022 E. 3.3.2) und deshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgewiesen.