vom 11. Oktober 2023 an die Vorinstanz hielt er fest, dass er im Moment dran sei, "ein weiteres Fahrzeug, Uhren und Weine zu verkaufen" (act. 367). Zu seinem aktuellen Vermögensstand äussert sich der Kläger in seiner Berufung mit keinem Wort. Die Existenz einer Uhrensammlung (act. 176) bestreitet er nicht; er behauptet lediglich, er hätte schon alle Uhren versilbert. Unstrittig verfügt der Kläger auch über eine Weinsammlung, zu deren Bestand und Wert er sich nie geäussert hat.