13.5. Mitwirkungspflicht Hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Grundsätzlich obliegt es aber dem Gesuchsteller, sein Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden.