Veräusserbare Sachwerte, welchen keinen Kompetenzcharakter i.S.v. Art. 92 SchKG haben resp. unter Berücksichtigung des Austauschrechts i.S.v. Art. 92 Abs. 3 SchKG solche mit Kompetenzcharakter, sind, sofern deren Wert den Notgroschen übersteigt, ebenfalls zu berücksichtigen (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N. 188).