Die Einkommens- und Vermögenssituation ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 E. 5.1). Sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte des Gesuchstellers, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind, finden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit Berücksichtigung.