13.3. Rechtliches zur Beschwerde Mit Beschwerde kann beim Obergericht die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Während die Rechtsanwendung von der Beschwerdeinstanz mit freier Kognition geprüft werden kann, ist die Prüfung der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür beschränkt (FREIBURGHAUS/AF- HELDT, in: ZPO-Komm., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). Die vorstehend beschriebenen Anforderungen an die Begründung der Berufung (E. 1) gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 179 E. 4.2.1).