13.2. Beschwerde statt Berufung Ein Entscheid, der einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, kann mit Beschwerde (und nicht mit Berufung) angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). Art. 121 ZPO differenziert nicht zwischen selbständig eröffneten Rechtspflegeentscheiden und der Eröffnung zusammen mit dem Sachentscheid (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 987). Die blosse unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet aber nicht, wenn die formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind (STERCHI, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 2 zu Art.