12. Kosten Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'500.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) wird ausgangsgemäss dem Kläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Kläger der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'670.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein überdurchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 4'000.00 [vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale von 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % MwSt.).