_ angedacht. Auch die dem Gericht bekannten, längeren Ferienreisen in den letzten zwei Jahren nach T._____ / U._____ und Y._____ würden nicht dafür - 40 - sprechen, dass es der Unternehmung – damals noch G._____ GmbH – finanziell derart schlecht gegangen sei, dass auch der Lebensstil hätte angepasst werden müssen. Eine (einseitige) Rufschädigung durch die Beklagte – wie sie der Kläger geltend machen wolle – sei nicht belegt. Wie die Vergangenheit gezeigt habe, hätten sich beide Ehegatten nicht zurückgehalten, wenn es darum gegangen sei, den anderen schlecht zu machen (angefochtener Entscheid, E. 9.3).