Im Übrigen findet sich auch keine substantiierte Auseinandersetzung mit den stimmigen Ausführungen der Vorinstanz, weshalb die Berufung in diesem Punkt ohnehin abzuweisen wäre. Die Vorinstanz hatte erwogen, der Beklagten sei zuzustimmen, dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers eher undurchsichtig sei. Einerseits sei die G._____ GmbH Konkurs gegangen und für die Gründung der neuen I._____ GmbH habe der Kläger den Darlehensvertrag mit der Schwester ins Recht gelegt. Andererseits habe er im Mai 2024 bereits zweimal Lohn bezogen und im Sommer sei eine Fernreise für fünf Tage mit den Kindern entweder nach W._____ oder in die X._____ angedacht.