Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.1 oben) liegt damit nicht vor. Da sich der Kläger unbestritten (Berufung, Rz. 126) auch in der Folge vor Vorinstanz nicht zum Antrag auf Errichtung einer Grundbuchsperre geäussert hat, blieb dieser unbestritten. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die superprovisorisch verfügte Grundbuchsperre mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 bestätigte. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Im Übrigen findet sich auch keine substantiierte Auseinandersetzung mit den stimmigen Ausführungen der Vorinstanz, weshalb die Berufung in diesem Punkt ohnehin abzuweisen wäre.