11.3. Subsumption Die Vorinstanz räumte dem Kläger – entgegen seiner Behauptung (Rz. 126) – mit dem Erlass der superprovisorischen Verfügung betreffend die Grundbuchsperre die Möglichkeit ein, sich zu dieser zu äussern (act. 376). Der Kläger beantragte hierzu mit Eingabe vom 3. November 2023 (act. 448) eine Fristerstreckung, welche ihm bis zum 8. November 2023 gewährt wurde (act. 448); er liess sich aber – wie von der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 9.1.1) und der Beklagten (Berufungsantwort, S. 43) dargelegt – nicht vernehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.1 oben) liegt damit nicht vor.