11.2. Rechtliches Gemäss Art. 178 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert. Die wirtschaftliche Sicherheit der Familie kann dadurch gefährdet werden, dass der eine Gatte eigenmächtig Hausratsobjekte veräussert, oder beiseite schafft, in verschwenderischer Art Schenkungen vornimmt, Dritten treuhänderisch Vermögensobjekte überträgt, Grundstücke veräussert bzw. übermässig belastet oder existenzsichernde Ersparnisse abhebt.