11. Grundbuchsperre 11.1. Vorinstanz / Kläger Die Vorinstanz bestätigte die superprovisorische Massnahme vom 23. Oktober 2023, mit welcher dem Kläger verboten worden war, ohne schriftliche Zustimmung der Beklagten über die Liegenschaft GB R._____ Nr. aaa, zu verfügen. Der Kläger beantragt die Aufhebung dieser Grundbuchsperre (Berufung, Rz. 126 ff.). Die Vorinstanz habe die superprovisorische Massnahme ohne Durchführung eines eigentlichen Massnahmenverfahrens und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs im Urteil bestätigt.