kann der Kompetenzcharakter des Autos grosszügiger bejaht werden. Dies setzt aber zumindest voraus, dass die betreffende Partei überhaupt einen Arbeitsweg hat (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.190 vom 23. Januar 2023 E. 6.3 Abs. 2), was beim Beklagten unstrittig nicht der Fall ist. Mangels Kompetenzcharakters des Autos des Klägers sind die hierfür geltend gemachten Kosten damit nicht zu berücksichtigen. Nachdem auch die Beklagte das ihr vorinstanzlich zugestandene TNW-Abonnement - 35 -