Gemäss Ziff. II.4 SchKG-Richtlinien sind im Notbedarf in Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die Autokosten zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. In Fällen, wo der gebührende Unterhalt der Parteien auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern ist, können zwar grosszügigere, nicht am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Arbeitswegkosten berücksichtigt resp. kann der Kompetenzcharakter des Autos grosszügiger bejaht werden.