Die Beklagte verlangt die Streichung der Mobilitätskosten beim Kläger. Er habe keinen Arbeitsweg und damit keine Arbeitswegkosten. Sämtliche Fahrzeugkosten würden über die GmbH abgerechnet. Falls dem Kläger tatsächlich Mobilitätskosten anfielen, habe er dafür aus dem Grundbetrag und seinem Überschuss aufzukommen. Im Gegensatz zum Kläger sei sie auf das TNW-Abo angewiesen, um z.B. die Kinder zu Arztterminen "und dergleichen" zu bringen (Berufungsantwort, S. 39 und 42).