8.4. Mobilität Kläger Als Mobilitätskosten berücksichtigte die Vorinstanz bei beiden Parteien "im Sinne der Gleichbehandlung" Fr. 80.00 ("analog Kosten TNW"). Kosten für den Arbeitsweg, wenn die eigene Unternehmung sich im gleichen Gebäude befinde, seien nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1, S. 60).