{je für Wohn- und Büroräumlichkeiten} x 12 {Monate}]). Mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass diese Gesamtkosten (wie auch der Hypothekarzins) je hälftig auf die Wohn- und die Büroräumlichkeiten entfallen – also je Fr. 658.35 pro Monat –, hat sich der Kläger in seiner Berufung nicht substantiiert auseinandergesetzt, weshalb es dabei sein Bewenden hat (vgl. E. 1 oben).