Der steuerrechtliche Pauschalabzug umfasst grundsätzlich alle Aufwendungen für den abzugsfähigen Unterhalt von Gebäuden und Boden, einschliesslich der Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht, sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte. Der Abzug umfasst aber keine Nebenkosten wie die Aufbereitung von Warmwasser, für Heizung nur bei vermieten Liegenschaften usw. (vgl. EGLOFF, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 103 und 106 zu § 39 StG). Anders die 1 % resp. 0,7 % -Pauschale auf dem Verkehrswert, welche der Tragbarkeitsberechnung von Hypotheken entstammt.