5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 E. 4.1; vgl. auch Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.114 vom 24. Januar 2024 E. 9.2.4 und ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 7.3.5). Zu den Pauschalen ist Folgendes anzumerken: Die 20 %-Pauschale auf den Eigenmietwert entstammt dem Steuerrecht (vgl. für den Kanton Aargau § 39 Abs. 5 StG, betreffend Abzüge bei Liegenschaften im Privatvermögen). Der steuerrechtliche Pauschalabzug umfasst grundsätzlich alle Aufwendungen für den abzugsfähigen Unterhalt von Gebäuden und Boden, einschliesslich der Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht, sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte.