So lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung es zu, dass ein konkreter Nachweis der "Nebenkosten" von Liegenschaften verlangt wird, wenn dieser Nachweis mit zumutbarer Sorgfalt erbracht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3). Gleichzeitig hat das Bundesgericht wiederholt nicht beanstandet, wenn Gerichte für die "Nebenkosten" eine Pauschale ansetzen, d.h. 1 % des Verkehrswertes für Einfamilienhäuser bzw. 0,7 % des Verkehrswertes für Eigentumswohnungen bzw. 20 % des in der Steuererklärung angegebenen Mietwertes (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1, 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3 und