Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt, denn es wäre ein Leichtes gewesen, aktuellere Unterlagen zu seinen Hypothekarzinskosten und insbesondere auch die Produktevereinbarung (aus welcher die Marge ersichtlich wäre) einzureichen, um seine Behauptungen zu belegen. Mit der Vorinstanz ist folglich gestützt auf den einzigen vorhandenen Beleg durchgehend von einem monatlichen Hypothekarzins von Fr. 881.70 auszugehen.