Dass der Betrag von Fr. 11'973.00 nicht nur die Hypothekarzinsen umfasst (was der Kläger gegebenenfalls problemlos hätte belegen können müssen), ist auch daraus zu folgern, dass sich die "Schulden" laut definitiver Steuerveranlagung auf Fr. 1'238'200.00 belaufen, sich die Hypothek im September 2022 allerdings auf Fr. 1'089'500.00 belief (vgl. Beilage 22 zur Stellungnahme des Klägers vom 8. Dezember 2022). Die Beklagte bringt zurecht vor, dass die Hypothekarzinsabrechnung der N.____