8.2.4. Hypothekarzins Es ist weder gerichtsnotorisch noch belegt, dass es sich bei den in der Steuerveranlagung 2022 des Klägers (Beilage 42 zur Eingabe des Klägers vom 14. Mai 2024) dokumentierten Schuldzinsen (Fr. 11'973.00) ausschliesslich um Hypothekarzinsschulden handelt. Dass der Betrag von Fr. 11'973.00 nicht nur die Hypothekarzinsen umfasst (was der Kläger gegebenenfalls problemlos hätte belegen können müssen), ist auch daraus zu folgern, dass sich die "Schulden" laut definitiver Steuerveranlagung auf Fr. 1'238'200.00 belaufen, sich die Hypothek im September 2022 allerdings auf Fr. 1'089'500.00 belief (vgl. Beilage 22 zur Stellungnahme des Klägers vom 8. Dezember 2022).